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Ihr Ratgeber

Experten-Rat für alle Aspekte der Nachlassabwicklung

Das Thema Nachlassabwicklung ist immer mit einer gewissen Dringlichkeit verbunden. Egal, ob Sie sich als Erbe um den Nachlass kümmern müssen oder als Vorsorgender die Grundlagen für reibungslose Abläufe legen möchten: Es gibt viele dringende Fragen und es gilt, kurzfristig Entscheidungen mit langfristiger Wirkung zu treffen. Unser Ratgeber liefert Ihnen die Antworten und Informationen dafür.

Basierend auf unserem in Jahrzehnten gesammelten Fachwissen und Erfahrungen haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.

Unser Ratgeber:
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Fragen und Antworten –

Wir beantworten Ihre Fragen:

  • asc 43
    • Keine Ratgeber

      • Die Erbeinsetzung

              • Keine Ratgeber

                • Wie werde ich zum Erben?

                  Zum Erben wird man entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer testamentarischen Erbeinsetzung. Als Erbe sind Sie sogenannter „Gesamtrechtsnachfolger“ des Verstorbenen. Alle Werte gehen auf Sie über, Sie übernehmen aber auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers.

                • Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

                  Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Verstorbenen, außerdem nach seinem Familienstand (verheiratet, ledig, geschieden, eingetragene Lebenspartnerschaft).

                  • soweit vorhanden: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
                  • Blutsverwandte in gesetzlich festgelegter Rangfolge
                  • der Staat (wenn keine sonstigen gesetzlichen Erben vorhanden oder auffindbar sind)

                  Das Gesetz teilt die Verwandten in sog. Ordnungen ein. Die wichtigsten sind:

                  1. Ordnung: Kinder, nachrangig deren Abkömmlinge (also Enkel und Urenkel)

                  1. Ordnung: Eltern, nachrangig deren Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten/Neffen) 2. Ordnung: Großeltern, nachrangig deren Abkömmlinge (also Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins)

                  Ist ein Mitglied einer vorrangigen Ordnung vorhanden, sind die Mitglieder der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Beispiel: Sind Kinder (1. Ordnung) vorhanden, erbt die noch lebende Mutter (2. Ordnung) nicht.

                • Wie kann ich testamentarisch zum Erben werden?

                  Sie können testamentarisch zum Erben werden, indem Siejemand in seinem Testament zu seinem Erben einsetzt – allein oder mit anderen gemeinsam. Fehlt eine explizite Erbeinsetzung, können Sie auch dadurch zum Erben werden, dass Ihnen jemand durch entsprechende Verfügungen die Erbenrolle impliziert zuweist, etwa durch die Zuwendung des ganz überwiegenden Teils des Nachlasses, durch die Zuweisung der Aufgabe der Nachlassabwicklung, des Abtrags von Verbindlichkeiten, der Sorge für die Beisetzung etc.

                • Ab wann bin ich Erbe?

                  Erbe sind Sie ab dem Moment des Todes des Verstorbenen, der Sie zum Erben eingesetzt hat. Unerheblich ist, wann Sie von dem Erbanfall erfahren.

      • Das Testament

              • Keine Ratgeber

                • Wie verhalte ich mich, wenn ich ein handschriftliches Testament eines Verstorbenen finde?

                  Liefern Sie das Testament – entsprechend der gesetzlich bestehenden Pflicht für einen solchen Fall – beim nächsten Nachlassgericht ab. Von dort wird es an das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

                • Müssen auch ältere Testamente abgegeben werden?

                  Ja, alle Testamente ohne Ausnahme müssen abgegeben werden. Darauf, ob sie ggf. inzwischen überholt sind, kommt es nicht an.

                • Was benötigt das Nachlassgericht, um das Testament zu eröffnen?

                  Das Nachlassgericht benötigt zur Eröffnung jedes Testaments die Sterbeurkunde.

      • Die Ausschlagung

              • Keine Ratgeber

                • Wie kann ich die Erbschaft ausschlagen?

                  Durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht kann das Erbe ausgeschlagen werden. Zuständig ist das Nachlassgericht am Ort des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis vom Erbanfall genommen haben.

                • Muss ich für die Ausschlagung persönlich beim Nachlassgericht erscheinen?

                  Nein, Sie können die Ausschlagung auch über einen Notar erklären, der sie dann beim Nachlassgericht einreicht.

                • Was mache ich, wenn die Frist zur Ausschlagung schon verstrichen ist?

                  Sie können die Versäumung der Frist unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und nachträglich ausschlagen. Hier sollten Sie sich unbedingt unverzüglich erbrechtlich beraten lassen. Ansonsten bleiben Sie Erbe und müssen alle mit der Erbenstellung verbundenen Pflichten erfüllen.

      • Die Nachlassermittlung

              • Keine Ratgeber

                • Wir erfahre ich, ob der Nachlass überschuldet ist?

                  Sie müssen sich selbst einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Wenn es Grundbesitz gibt, ist es sinnvoll, sich zunächst einen Grundbuchauszug zu besorgen, um zu sehen, ob es wertmindernde Eintragungen (Grundschulden, Nießbrauch, Wohnrechte etc.) gibt. Den Grundbuchauszug erhalten Sie beim zuständigen Grundbuchamt.

                • Wie bekomme ich einen Grundbuchauszug?

                  Sie können den Grundbuchauszug direkt beim Grundbuchamt oder bei einem Notar beantragen. Das erforderliche berechtigte Interesse für die Einsicht ergibt sich aus Ihrer Erbeinsetzung.

                • Wo kann ich sonst noch Informationen über den Nachlass bekommen?

                  Die Banken geben bei Vorlage eines eröffneten Testaments oft bereits Informationen zu den Konten oder etwaigen Darlehensverbindlichkeiten. Wenn Sie Zugang zur Wohnung oder dem Haus haben, finden sich dort auch Hinweise zu Konten und Steuererklärungen.

      • Die Nachlasspflegschaft

              • Keine Ratgeber

                • Was kann ich tun, wenn nicht klar ist, wer Erbe ist, aber der Nachlass betreut werden muss?

                  Unklare Testamente führen oft zu längeren Prozessen der Klärung, wer Erben und wer andere Beteiligte sind, die etwas erhalten sollen, ohne Erbe zu sein. Dann können Sie das Nachlassgericht bitten, zur Betreuung und Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger einzusetzen. Dieser Bitte kommt das Nachlassgericht nach, wenn die Kosten aus dem Nachlass gedeckt werden können und außerdem ein Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den Nachlass gesehen wird.

                • Wer kann eine Nachlasspflegschaft beantragen?

                  Grundsätzlich kann jeder eine Nachlasspflegschaft beantragen, denn es ist nur eine Anregung an das Nachlassgericht. Typischerweise erfolgt die Anregung von potenziellen Erben, aber auch Gläubigern des Nachlasses– also allen, die ein Interesse daran haben, dass der Nachlass möglichst unbeschadet bleibt.

                • Was macht der Nachlasspfleger?

                  Das kommt darauf an, welchen Aufgaben ihm das Nachlassgericht überträgt. In aller Regel hat er die Aufgabe, den Nachlass zu sichern. Oft wird der Nachlasspfleger auch beauftragt, die Erben zu ermitteln.

                • Wer bezahlt den Nachlasspfleger?

                  Der Nachlasspfleger wird aus dem Nachlass bezahlt.

                • Wie lange dauert die Nachlasspflegschaft?

                  Die Nachlasspflegschaft endet, wenn der Erbe ermittelt ist oder feststeht. Bei langwierigen Erbscheinverfahren oder Erbstreitigkeiten ist daher eine Nachlasspflegschaft besonders sinnvoll. Die Nachlasspflegschaft endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht hebt sie auf, wenn ihr Bedürfnis weggefallen ist. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn die Erben feststehen.

      • Der Erbschein

              • Keine Ratgeber

                • Wozu benötige ich einen Erbschein?

                  Ich benötige den Erbschein als Erbnachweis gegenüber den Banken, Versicherungen dem Grundbuchamt etc. 

                • Benötige ich immer einen Erbschein als Erbnachweis?

                  Nein, wenn Sie ein eindeutiges handschriftliches oder ein notarielles Testament vorlegen können, dient das auch als Legitimation des Erben. Ist Grundbesitz im Nachlass, benötigen Sie zur Umschreibung auf Sie und einen anschließenden Verkauf ein notarielles Testament oder einen Erbschein.

                • Wer kann einen Erbschein beantragen?

                  Der Alleinerbe kann den Antrag stellen. Mehrere Erben können es gemeinsam tun. Es kann aber auch einer von mehreren Erben einen Erbschein für alle beantragen („gemeinschaftlicher Erbschein“).Außerdem kann auch der Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen.

                • Gibt es bei mehreren Erben auch mehrere Erbscheine?

                  Einer von mehreren Erben kann einen sogenannten Teilerbschein nur für sein Erbteil beantragen. Die Summe der Teilerbscheine ergibt dann die Summe der erforderlichen Erbnachweise. Möglich ist stattdessen aber auch die Beantragung und Ausstellung eines einheitlichen Erbscheins für alle Erben.

                • Was kostet ein Erbschein?
                  Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses, bei Teilerbscheinen außerdem nach der Quote des Erbteils.
                • Wo kann ich einen Erbschein beantragen?
                  Einen Erbschein können Sie entweder beim zuständigen Nachlassgericht (Ort des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen) oder über einen Notar beantragen. Der Erbschein wird dann vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.
                • Wofür kann ich den Erbschein verwenden?
                  Mit dem Erbschein können Sie sich als Erbe ausweisen und Ihre Legitimation zur Verfügung über sämtliche Nachlassgegenstände nachweisen.
      • Die Immobilie im Nachlass

              • Keine Ratgeber

                • Was muss ich beachten, wenn eine Immobilie im Nachlass ist?
                  Sie sollten möglichst rasch das Eigentum im Grundbuch auf sich umschreiben lassen (das ist binnen 24 Monaten nach dem Erbfall kostenlos). Sie sollten unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen; denn wenn der Verstorbenen das Haus selbst bewohnt hat, war die Immobilie in der Regel über die Privathaftpflicht versichert. Und die erlischt mit dem Tod. Als Erbe treffen Sie im Übrigen die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Sie müssen also für Kehr- und Winterdienst sorgen.
      • Die Kontoverfügung des Erben

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                • Wie kann ich über die Konten des Verstorbenen verfügen?
                  Sie müssen sich den Banken gegenüber als Erbe legitimieren. Das kann mit einem eröffneten handschriftlichen oder notariellen Testament oder aber mit einem Erbschein erfolgen.
      • Die Testamentsvollstreckung

              • Keine Ratgeber

                • Was bedeutet es für mich als Erbe, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt?
                  Das Bestehen einer Testamentsvollstreckung bedeutet vor allem, dass Sie als Erbe keinerlei Verfügungsmacht über den Nachlass haben. Sie liegt allein beim Testamentsvollstrecker.
                • Wer sucht den Testamentsvollstrecker aus?
                  Den Testamentsvollstrecker benennt entweder der Erblasser in seinem Testament. Oder aber das Nachlassgericht ernennt ihn auf Wunsch des Erblassers.
                • Wer bezahlt den Testamentsvollstrecker?
                  Der Testamentsvollstrecker erhält seine Vergütung aus dem Nachlass. „Nachlass“ meint damit dasjenige, was dem Erben zukommt. Andere Zuwendungen, wie etwa Vermächtnisse, sind ungekürzt auszuzahlen. Die Vermächtnisnehmer beteiligen sich also an den Kosten der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht. Etwas anders gilt nur dort, wo das Testament dies ausdrücklich bestimmt.
      • Das Vermächtnis

              • Keine Ratgeber

                • Was ist ein Vermächtnis?
                  Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass – im Unterschied zur Erbeinsetzung, die immer nur in Bezug auf den Nachlass an sich, und hier auf seine Gesamtheit oder aber Quoten daran, erfolgen kann. Das Vermächtnis muss beim Erben geltend gemacht und dieser um Erfüllung gebeten werden. 
                • Was passiert, wenn das Vermächtnis nicht mehr im Nachlass ist?
                  Grundsätzlich erlischt das Vermächtnis dann. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Erblasser dem Erben testamentarisch auferlegt hat, für diesen Fall einen Ersatzgegenstand zu beschaffen.
                • Mit welcher Frist verjährt der Vermächtnisanspruch?
                  Der Anspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in welchem das Vermächtnis angefallen ist und der Vermächtnisnehmer hiervon Kenntnis erlangt hat.
      • Die Enterbung und der Pflichtteil

              • Keine Ratgeber

                • Was passiert, wenn ich enterbt, also testamentarisch von meinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen bin?
                  Grundsätzlich müssen Sie dies hinnehmen. Der Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht gehört zur Testierfreiheit jeder Person, die Sierespektieren müssen. Nur ein enger Kreis der gesetzlichen Erben (Kinder, Enkel, Eltern, Ehegatten/eingetragene Lebenspartner) erhält anstelle eines gesetzlichen Erbteils den sogenannten Pflichtteil.
                • Wie errechnet sich der Pflichtteil?
                  Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
                • Binnen welcher Frist verjährt der Pflichtteilsanspruch?
                  Der Anspruch verjährt am Ende des dritten Kalenderjahres, nachdem Sie von der Ihr gesetzliches Erbrecht ausschließenden testamentarischen Verfügung Kenntnis bekommen haben.
      • Die Beisetzung

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                • Wer muss sich um die Beisetzung kümmern?
                  Gibt es keinen Bestattungsvorsorgevertrag, in dem der Erblasser bereits Regelungen für den Ort oder die Form der Bestattung getroffen hat, sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, sich um die Beisetzung zu kümmern. Die Kosten einer angemessenen Beisetzung trägt allerdings der Erbe. Sind Erbe und engste Verwandte also verschiedenen Personen, können die Verwandten die Erstattung der Kosten vom Erben verlangen.
                • Welche Bestattungsformen gibt es?
                  Im Wesentlichen unterscheidet man zwei Bestattungsformen: Erdbestattung und Feuerbestattung. Die Wahl der Beisetzungsform ist abhängig von der Bestattungsform. Entscheidet man sich für die klassische Erdbestattung, so ist die Beisetzung nur auf einem Friedhof möglich. Bei einer Feuerbestattung gibt es mehrere Möglichkeiten.
                • Welche Beisetzungsformen gibt es?
                  Wenn Sie sich für eine Feuerbestattung entschieden haben, können Sie nun überlegen, wo und wie die Urne beigesetzt werden soll. Dies kann klassisch auf einem Friedhof in einer Wahlgrabstätte oder einer anonymen Grabstätte stattfinden. Sie können aber auch eine alternative Beisetzungsform wählen. Es ist auch eine Seebestattung oder eine Baumbestattung (Friedwald) möglich.
      • Die Einkommenssteuererklärung

              • Keine Ratgeber

                • Muss ich noch Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen abgeben?
                  Ja, den Erben treffen ja auch unerfüllte steuerliche Pflichten des Verstorbenen. Daher muss er insbesondere auch die noch ausstehenden Einkommenssteuererklärungen abgeben.
      • Der Auslandsbezug

              • Keine Ratgeber

                • Was ist bei unversteuertem Auslandsvermögen zu beachten?
                  Der Erbe ist verpflichtet, unversteuerte Erträge für die letzten 10 Jahre nachzuversteuern.
                • Was ist u. a. zu beachten, wenn Teile des Nachlasses im europäischen Ausland liegen?
                  Sie benötigen dann anstelle eines deutschen Erbscheins ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis. Es erfüllt im europäischen Ausland dieselbe Aufgabe wie ein deutscher Erbschein. Antragsstellen sind auch hier das zuständige Nachlassgericht oder ein Notar.
      • Die Überschuldung des Nachlasses

              • Keine Ratgeber

                • Was kann ich tun, wenn sich der Nachlass nachträglich als überschuldet herausstellt?
                  Sie können die Annahme der Erbschaft (endgültig grundsätzlich mit Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen) wegen „Irrtums über den Bestand des Nachlasses“ anfechten und anschließend die Erbschaft ausschlagen. Oder Sie können eine sogenannte Nachlassinsolvenz beantragen. Ein Insolvenzverwalter wickelt dann alles ab und kehrt einen etwaigen Überschuss an Sie aus. Der große Vorteil dabei für Sie: Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf den Nachlass beschränkt. Sie haften also nicht mit Ihrem eigenen Vermögen.
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      • Die Erbfolge

              • Keine Ratgeber

                • Was passiert, wenn ich sterbe und kein Testament hinterlasse?
                  Es gilt die gesetzliche Erbfolge.
                • Wonach richtet sich die gesetzliche Erbfolge?
                  Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Verstorbenen, außerdem nach seinem Familienstand (verheiratet, ledig, geschieden, eingetragene Lebenspartnerschaft).
                • Wer sind die gesetzlichen Erben?
                  • soweit vorhanden: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
                  • Blutsverwandte in gesetzlich festgelegter Rangfolge
                  • der Staat (wenn keine sonstigen gesetzlichen Erben vorhanden oder auffindbar sind)
                • Nach welcher Rangfolge erben die Verwandten? 

                  Das Gesetz teilt die Verwandten in sog. Ordnungen ein. Die wichtigsten sind:

                  1. Ordnung: Kinder, nachrangig deren Abkömmlinge (also Enkel und Urenkel)

                  1. Ordnung: Eltern, nachrangig deren Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten/Neffen)

                  2. Ordnung: Großeltern, nachrangig deren Abkömmlinge (also Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins)

                  Ist ein Mitglied einer vorrangigen Ordnung vorhanden, sind die Mitglieder der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Beispiel: Sind Kinder (1. Ordnung) vorhanden, erbt die noch lebende Mutter (2. Ordnung) nicht.

                • Wie erbt der Ehegatte?

                  Die Erbquote des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ist von zweierlei Faktoren abhängig: dem ehelichen Güterstand, in welchem die Partner gelebt haben, und außerdem davon, Verwandte welcher Ordnung des Verstorbenen vorhanden sind. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbanteil des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners neben den Erben 1. Ordnung ½. Die Erben 1. Ordnung teilen sich die andere Hälfte. Beispiel: Ein Elternteil hinterlässt in Zugewinngemeinschaft den anderen Elternteil und zwei Kinder. Der überlebende Elternteil erbt zu ½, die beiden Kinder zu je ¼.

                  Hinterlässt jemand keine Verwandten 1. Ordnung (also keine Kinder, Enkel etc.) kommen die Erben 2. Ordnung (also etwa noch lebende Eltern) zum Zug (s.w.4), die Quote eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners beträgt dann allerdings ¾, die Verwandten der 2. Ordnung erhalten nur insgesamt ¼.

                  Abweichende Quoten gibt es für den länger lebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft. 

                • Wie kann ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen?
                  Wenn Sie jemand anderen zum Erben machen möchten, können Sie das in Ihrem Testament oder einem Erbvertrag festlegen. Sie können hier beispielsweise einen Freund, einen Lebensgefährten oder eine gemeinnützige Organisation zum Erben einsetzen.
                • Wo sind die Grenzen der testamentarischen Gestaltung?
                  Grenzen gibt es nur insoweit, als bestimmte nahe Angehörige für den Fall, dass Sie sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, anstelle des Erbteils einen Pflichtteil aus dem Nachlass erhalten.
                • Wer ist pflichtteilsberechtigt?

                  Personengruppen, denen ein Pflichtteil zusteht, sind:

                  • der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner
                  • die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
                  • die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
                • Wie hoch ist der Pflichtteil?
                  Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
      • Das Testament

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                • Welche Vorteile hat es, ein Testament zu machen?

                  Mit einem Testament können Sie

                   
                  • bestimmte Vermögenswerte bestimmten Personen zuwenden. (Vermächtnis)
                  • durch klare Regelungen Erbengemeinschaften vermeiden und Erbstreitigkeiten verhindern. (Einer wird Erbe, die anderen Vermächtnisnehmer.)
                  • Ihr Vermögen oder Teile davon einer guten Sache zukommen lassen.
                  •  
                  • steuerliche Nachteile vermeiden.
                  • einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der Ihren Nachlass für die Erben abwickelt.
                • Welche wesentlichen Testamentsformen gibt es?
                  • das eigenhändige, auch handschriftliches Testament genannt
                  • das notarielle Testament, auch öffentliches Testament genannt
                  • das gemeinschaftliche Testament
                • Wo sind die Grenzen der testamentarischen Gestaltung am Beispiel eines Behindertentestament?

                  Es gibt bestimmte Gründe, die gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen also zu „enterben“. Nahen Angehörigen, z.B. Kindern steht in diesem Fall der sogenannte Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei nur einem Kind würde demnach der Pflichtteil 50% des Erbes betragen. Es gibt viele Gründe geben, den Erben ausschließen zu wollen. Persönliche Gründe wie auch wirtschaftliche Gründe können hier vorliegen.

                  Ein Sonderfall ist das sogenannte „Behindertentestament“. Oft erhalten Menschen mit Behinderungen Sozialleistungen wie Grundsicherung Diese sind einkommens- und vermögensabhängig. Im Erbfall müsste also zunächst das Erbe aufgebraucht werden und die Sozialleistungen würden wegfallen. Das Erbe kommt dann nicht dem behinderten Menschen sondern dem Sozialträger zugute. Mit Hilfe eines „Behindertentestament“ kann man das verhindern.

                  Durch das Behindertentestament können angehörige mit Behinderung über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden. Das Familienvermögen bleibt so erhalten und geht nicht an den Sozialhilfeträger. Das gilt auch, wenn ein größeres Vermögen vererbt werden soll. Wichtig ist, dass sowohl für den Tod des ersten Elternteils als auch für den des zweiten Elternteils Regelungen zugunsten des behinderten Kindes getroffen werden.

                  Es ist wichtig, dass das vererbte Vermögen nicht verbraucht werden darf. Das lässt sich regeln, indem das Kind nur als Vorerbe eingesetzt wird. Nacherben können zum Beispiel die nicht behinderten Geschwister sein.

                  Es wird auch im Testament festgelegt, wofür die Erträge verwendet werden sollen. Zum Beispiel für besondere Therapien, Urlaube oder Ausstattungen. Für die Durchführung dieser Anordnungen ist es wichtig, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Er verwaltet das Vermögen, solange das Kind lebt. Der Testamentsvollstrecker wird im Testament bestimmt. Es handelt sich um eine Dauertestamentsvollstreckung.

                  Das Kind sollte nicht enterbt werden, sondern mit einer Quote von mindestens dem Pflichtteil bedacht werden. Für diesen Erbteil wird er aber nur Vorerbe. Der Nacherbe wird ebenfalls festgelegt.

                • Was ist das handschriftliche Testament?

                  Mit dem eigenhändigen Testament können Sie handschriftlich Ihren letzten Willen festlegen. 

                • Was muss ich beim handschriftlichen Testament beachten?

                  Damit Ihr handschriftliches Testament überhaupt wirksam ist, müssen Sie es vollständig handschriftlich verfassen und eigenhändig abschließend unterschreiben. Es ist nicht wirksam, wenn Sie es beispielsweise mit dem Computer schreiben, ausdrucken und unterschreiben. Sie sollten auch den Ort und das Datum vermerken, da immer das neueste Testament gilt. Frühere Testamente sollten Sie vernichten oder ausdrücklich widerrufen. 

                • Was sind die Vorteile des handschriftlichen Testaments?

                  Handschriftliche Testamente lassen sich jederzeit und überall errichten. Außerdem ist es kostenlos.

                • Was sind die Nachteile eines handschriftlichen Testaments?

                  Das handschriftliche Testament ist nicht fälschungssicher. Beim Nachlassgericht wird es nur auf ausdrücklichen Antrag hin hinterlegt. Ist es nicht hinterlegt, kann es schnell verlorengehen oder unterschlagen werden. Inhaltliche Mängel (Unklarheit, Lückenhaftigkeit) entstehen oft, wenn die Formulierung ohne vorherige fachliche Beratung erfolgt. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass ein Erbschein benötigt wird, wenn der Nachlass handschriftlich geregelt ist und sich eine Immobilie im Nachlass befindet.

                • Was ist das notarielle Testament?

                  Das notarielle Testament ist eine Urkunde, die Sie bei einem Notar Ihrer Wahl errichten. Der Notar fasst die Urkunde nach Ihren Vorgaben und Wünschen ab, Sie unterzeichnen sie. Das notarielle Testament wird immer beim Nachlassgericht hinterlegt.

                • Was sind die Vorteile des notariellen Testaments?
                  • Der Notar ist erbrechtlich fachkundig. Er sorgt daher für eine formal und inhaltlich korrekte Abfassung Ihres letzten Willens.
                  • Es ist fälschungssicher.
                  • Der Notar bestätigt, dass Sie testierfähig sind. Der Einwand, Sie seien nicht mehr in der Lage gewesen, Ihren letzten Willen unbeeinflusst von Geistes- oder Gedächtnisstörungen zu formulieren, ist damit jedenfalls sehr erschwert.
                  • Durch die obligatorische Hinterlegung beim Nachlassgericht wird dem Verlust oder der Vernichtung vorgebeugt.
                  • Das notarielle Testament erspart einen Erbschein und damit die Kosten eines Erbscheinverfahrens, wo neben dem handschriftlichen Testament ein Erbschein erforderlich wäre (insbesondere, wenn Immobilien im Nachlass sind). 
                • Was sind die Nachteile des notariellen Testaments?
                  • Es kann nur bei einem Notar erstellt werden.
                  • Es ist kostenpflichtig. Die Gebühr beim Notar ist abhängig von der Höhe des angegebenen Vermögens.
                • Kann ich auch ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegen?

                  Ja, gegen eine einmalige Gebühr können Sie auch handschriftliche Testamente hinterlegen.

                • Werden die Testamente automatisch unwirksam, wenn ich sie aus der amtlichen Verwahrung nehme?

                  Das notarielle Testament wird unwirksam, wenn es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird. Das handschriftliche Testament wird nicht unwirksam, wenn es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird, sondern erst, wenn Sie es vernichten.

                • Wann sollte man ein notarielles Testament machen?

                  Wenn Sie eine Immobilie im Nachlass haben, ist es ratsam, ein notarielles Testament zu machen, da ansonsten ein Erbschein erforderlich ist, um die Immobilie umzuschreiben und zu veräußern. Die Kosten des Erbscheinverfahrens sind vergleichbar mit den Kosten des notariellen Testaments. Mit dem notariellen Testament spart man in der Abwicklung viel Zeit, da die Erben sofort über die Konten und das übrige inländische Vermögen verfügen können.

                • Was ist ein Erbvertrag?

                  Der Erbvertrag ist eine Form einer letztwilligen Verfügung. Es wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, von denen mindestens eine in dem Vertrag letztwillig über ihren Nachlass verfügt. Seine Errichtung kann nur in notarieller Form geschehen.

                • Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

                  Der Erbvertrag ist die einzig mögliche Form, in der sich nicht Verheiratete/nicht Verpartnerte im Hinblick auf die Nachlassregelung gemeinsam binden können (z. B. durch die vertragliche Verfügung einer wechselseitigen Erbeinsetzung). Ein Erbvertrag kann sinnvoll sein, wenn eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) die Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung (z. B. Pflege) sein soll.

                • Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

                  Das gemeinschaftliche Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung, welche Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gemeinsam, das heißt in einer Urkunde, errichten. Diese Testamentsform ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Das gemeinschaftliche Testament kann in notarieller Form oder handschriftlich errichtet werden. Bei handschriftlicher Errichtung genügt es, wenn einer der Partner das Testament eigenhändig schreibt und es von beiden Partnern eigenhändig unterzeichnet wird.

                  Grundsätzlich muss jeder Erblasser für sich ein eigenes Testament machen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können abweichend davon in einer Urkunde ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament eigenhändig oder vor einem Notar errichten. Bei dem eigenhändigen genügt es, wenn einer der Partner das Testament eigenhändig schreibt und es von beiden Partnern persönlich unterzeichnet wird.

                • Welche Vorteile hat das gemeinschaftliche Testament?

                  Mit dem gemeinschaftlichen Testament kann für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden eine Bindung wie beim Erbvertrag erzielt werden. Wegen der weitreichenden Bedeutung dieser Bindung sollte vor Errichtung eines handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments unbedingt erbrechtlicher Rat (Anwalt, Notar) eingeholt werden.

                • Was ist das Berliner Testament?

                  Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. In ihm setzten sich Ehegatten jeweils gegenseitig zum (Voll-)Erben ein und bestimmen gleichzeitig für den Tod des länger Lebenden übereinstimmend einen oder mehrere sog. Schlusserben. Typischerweise sind die Schlusserben die Kinder. Beide Eltern wollen sicher sein, dass die Kinder am Ende den Nachlass beider Eltern erhalten.

      • Der Erbschein

              • Keine Ratgeber

                • Was ist ein Erbschein?
                  Der Erbschein ist eine Urkunde, die den oder die Erben als solche ausweist. Er wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. Wurde vom Verstorbenen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wird auch die Testamentsvollstreckung im Erbschein angegeben.
                • Wann wird ein Erbschein gebraucht?
                  Der Erbschein wird immer bei gesetzlicher Erbfolge benötigt, um das Erbrecht und damit die Befugnis, über den Nachlass verfügen zu dürfen, gegenüber Banken, Versicherungen etc. nachzuweisen. Bei testamentarischer Erbfolge wird er benötigt, wenn nur ein handschriftliches Testament vorhanden ist und es eine Immobilie im Nachlass gibt. Denn das Grundbuchamt verlangt für den Vollzug jeder Maßnahme (Umschreibung oder Verkauf) entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
      • Der Pflichtteil

              • Keine Ratgeber

                • Was bedeutet Pflichtteilsergänzungsanspruch?
                  Hat der Erblasser vor dem Tod Vermögensgegenstände an Dritte verschenkt, zum Beispiel ein Grundstück, schmälert diese Schenkung den Nachlass und damit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der sich als Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils definiert. Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, um diesen Nachteil auszugleichen. 
                • Wie errechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
                  Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommen hat, werden dem Nachlass wieder hinzugerechnet, so dass sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Dabei wird der Wert der Schenkung mit jedem vergangenen Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt, so dass die Schenkung, die neun Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurde, nur noch mit 10 % des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt wird. 
      • Hinterlegung und Änderung des Testaments

              • Keine Ratgeber

                • Was ist das Zentrale Testamentsregister?
                  Es ist ein seit 2012 bei der Bundesnotarkammer geführtes Register, in welchem jedes Testament eingetragen wird, welches bei einem Nachlassgericht hinterlegt wurde.
                • Kann ich mein Testament nachträglich ändern oder aufheben?
                  Ja, Sie können Ihr Testament jederzeit nachträglich ändern oder aufheben („widerrufen“). Einschränkungen gelten nur beim gemeinschaftlichen Testament. Grundsätzlich nicht einseitig änderbar ist außerdem der Erbvertrag.
                • Wie kann ich ein Testament ändern oder aufheben?

                  Sie können Ihr Testament in Gänze widerrufen, indem sie es entweder

                  • vernichten oder
                  • ein sog. Widerrufstestament errichten oder
                  • neu testieren oder
                  • im Falle eines notariellen Testaments: es aus der Hinterlegung zurückholen.

                  Sie können Ihr Testament in Teilen widerrufen, wenn Sie

                  • ein sog. Widerrufstestament errichten und einzelne Verfügungen des ursprünglichen Testaments für nunmehr ungültig erklären.
                  • ein neues Testament errichten und in Teilen abweichend von dem ursprünglichen Testament verfügen.

                  Sie können ein älteres Testament auch durch ein weiteres Testament nachträglich ergänzen. Das kann auch handschriftlich in Bezug auf ein ursprünglich notarielles Testament sein. Ganz wichtig ist dabei nur in formaler Hinsicht: Das Ergänzungstestament muss selbst einer Testamentsform genügen, also z. B. vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben, mit Datum und Ort versehen sein. Zur Vermeidung von Unklarheit und späterem Streit der Beteiligten müssen Sie präzise formulieren, welche Verfügungen des alten Testaments weiter gelten und welche durch das neue ersetzt werden sollen.

      • Erbe oder Vermächtnis

              • Keine Ratgeber

                • Was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis?

                  Durch die Erbeinsetzung bestimme ich, wer mein sog. „Gesamtrechtsnachfolger“ wird. Er tritt in meine „rechtlichen und wirtschaftlichen Fußstapfen“. Insbesondere fällt ihm automatisch im Moment meines Todes das Eigentum an meinem gesamten Nachlassvermögen zu. Er tritt in alle Verträge ein. Er wird aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten.

                  Mit einem Vermächtnis wende ich dagegen einen bestimmten Gegenstand aus meinem Nachlass zu. Dieser Gegenstand kann dabei fast alles Denkbare sein, nicht nur ein Geldbetrag, oder eine Sache, sondern z. B. auch eine Forderung, die sich in meinem Nachlassvermögen befindet. Aufgabe des Erben ist es, die von mir ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen.

                • Wer kümmert sich um die Abwicklung meines Nachlasses?
                  Die Abwicklung ist grundsätzlich Aufgabe des Erben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt, dem diese Aufgabe testamentarisch übertragen wurde. Insbesondere das Nachlassgericht ist für die Abwicklung des Nachlasses und die Erfüllung der sog. Nachlassverbindlichkeiten nicht zuständig.
                • Was ist ein Vermächtnis?
                  Das Vermächtnis ist die Zuwendung des Anspruchs auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass. Das Vermächtnis ist die Möglichkeit, jemandem etwas aus dem Nachlass zuzuwenden, ohne ihn zum Erben zu machen.
                • Was muss ich machen, wenn mir im Testament ein Vermächtnis zugewandt wird? 
                  Ich muss das Vermächtnis beim Erben geltend machen. Eine bestimmte Frist für die Annahme gibt es gesetzlich nicht. Der Anspruch auf das Vermächtnis verjährt aber mit Ablauf von drei Jahren. Danach muss es vom Erben nicht mehr erfüllt werden.
                • Was ist, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Tod nicht mehr im Nachlass ist?
                  Grundsätzlich entfällt das Vermächtnis dann. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Testament die Pflicht des Erben vorsieht, für diesen Fall Ersatz zu beschaffen.
      • Der Testamentsvollstrecker

              • Keine Ratgeber

                • Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

                  Der Testamentsvollstrecker ist dazu da, die im Testament getroffenen Verfügungen auszuführen bzw. ihre Ausführung zu überwachen, wo es etwa um Auflagen an den Erben (z. B. Grabpflege) geht. Er wickelt den Nachlass für die Erben ab, erfüllt Vermächtnisse, klärt die steuerlichen Angelegenheiten, verwertet verkäufliche Dinge, löst den Haushalt auf etc. und gibt den Nachlass anschließend an den oder die Erben heraus.

                  Sinnvoll kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sein, wenn ein Nachlass komplex in seiner Zusammensetzung ist (z. B. ein Unternehmen beinhaltet oder Auslandsvermögen) oder aber die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft konfliktträchtig ist (mehrere oder zerstrittene Erben).

                • Welche Person setzt ich sinnvollerweise als Testamentsvollstrecker ein?

                  Jede volljährige Person kann als Testamentsvollstrecker (TV) eingesetzt werden. Es ist jedoch sinnvoll, auf folgende Kriterien zu achten:

                  • Ist der TV in einem Alter, das ihn voraussichtlich dazu befähigt, das Amt auszuüben, wenn ich sterbe? (Also insbesondere nicht heute schon in einem Alter, das ihn mindestens schon sehr alt sein lässt, wenn ich sterbe.)
                  • Ist er der Aufgabe fachlich, räumlich, zeitlich und persönlich gewachsen?
                  • Hat er angesichts der eingesetzten Erben die erforderliche Neutralität, um unparteilich sein Amt ihnen gegenüber auszuüben?
                • Wie finde ich einen geeigneten Testamentsvollstrecker, wenn ich selbst keine geeignete Person kenne?
                  • Sie können in Ihrem Testament das zuständige Nachlassgericht bitten, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Meist sind dies Rechtsanwälte.
                  • Sie können die „Arbeitsgemeinschaft der Testamentsvollstrecker AGT“ um eine Empfehlung bitten.
                  • Viele Rechtsanwälte und Notare bieten diese Leistung an.
                • Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

                  Die Vergütung können Sie im Testament festlegen: eine Pauschale, einen Prozentsatz vom Nachlasswert, eine Honorierung nach Aufwand. Die Gefahr ist nur, dass, wenn Sie eine zu geringe Vergütung ansetzen, der Testamentsvollstrecker das Amt nicht bereit sein wird, zu übernehmen. In der Entscheidung, ob er das angetragene Amt annimmt, ist er frei.

                  Wenn Sie keine Vergütung festlegen, gilt das Gesetz und das sagt an dieser Stelle: Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen. Üblicherweise orientiert sich die Testamentsvollstreckergebühr am Nachlasswert und der Art, dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Es sind dazu sog. Tabellen entwickelt worden. Sie können auch im Testament auf eine dieser Tabellen Bezug nehmen und die Honorierung an ihr orientieren. Weit verbreitet ist die sog. „Rheinische Tabelle“, Kurzform für die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“.

      • Sonstiges

              • Keine Ratgeber

                • Ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen?
                  Ja, denn mit der Vorsorgevollmacht kann eine nahestehende Person bevollmächtigt werden, Ihre Angelegenheiten zu regeln, wenn Sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod dies nicht mehr können. Wenn die Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt wurde, kann sie sogar eine Testamentsvollstreckung ersetzen. Der Bevollmächtigte kann neben den Erben über Nachlassgegenstände verfügen, insbesondere über Bankguthaben. Sofern die Vollmacht in notarieller Form erteilt ist, ermöglicht sie sogar die Verfügung über Grundbesitz.
                • Erbt der geschiedene Ehepartner auch?
                  Nein, der geschiedene Ehepartner scheidet aus dem Kreis der gesetzlichen Erben aus. Auch ein Testament oder ein Erbvertrag, in dem der andere Ehegatte bedacht worden ist, wird grundsätzlich mit der Auflösung der Ehe unwirksam. Grundsätzlich heißt dabei, wenn die Ehegatten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt haben, oder jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie etwas anderes, nämlich die Fortgeltung, wollten. Wichtig also auch hier: eindeutig regeln.
                • Welches Erbrecht findet auf mich Anwendung, wenn ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe?
                  Nach der europäischen Erbrechtsverordnung (in Kraft seit Mitte 2015) findet auf die Erbfolge nach Ihnen dann das Erbrecht an Ihrem Wohnort Anwendung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Rahmen aber ein anderes, vor allem das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit, testamentarisch wählen. Ob das sinnvoll für Sie ist, muss in einer beide Rechtsordnungen vergleichenden rechtlichen Prüfung untersucht werden. Bitte lassen Sie sich unbedingt beraten, wenn ein solcher Fall auf Sie zutrifft.
                • Wie kann ich mit meinem Nachlass „Gutes tun“?
                  Sie können testamentarisch mit einem Teil oder auch Ihrem ganzen Nachlass auch eine gemeinnützige Organisation (Stiftung, eingetragener Verein, gemeinnützige gGmbH) bedenken. Die Organisation kann wie eine Privatperson auch Erbe (Allein- oder Miterbe) oder Vermächtnisnehmer sein. Einen wesentlichen Unterschied zu bedachten Privatpersonen gibt es allerdings in steuerlicher Hinsicht: Die gemeinnützige Organisation erhält die testamentarischen Zuwendungen komplett erbschaftsteuerfrei. Ihr Nachlass oder der gemeinnützig zugewandte Teil davon fließen also komplett erbschaftsteuerfrei den „guten Zwecken“ zu.

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